Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma InnoPlastics AG, Hörnlistrasse 1, CH-8360 Eschlikon gültig ab 01.01.2014
Anwendungsbereich
Ausschließlich diese Lieferbedingungen gelten als Vertragsinhalt, auch wenn diese den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers entgegenstehen, außer es ist ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart worden.
Vertragsabschluss
Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die Verkäuferin nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat. Die Angebote der Verkäuferin gelten freibleibend.
Gefahrenübergang
Der Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bestimmt sich in den nachstehenden Fällen wie folgt:
a) Bei Verkauf „ab Werk“ geht die Gefahr von der Verkäuferin auf den Käufer über, wenn die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt wird. Die Verkäuferin muss dem Käufer den Zeitpunkt mitteilen, von dem ab dieser über die Waren verfügen kann. Diese Mitteilung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Käufer unverzüglich die hierzu notwendigen Maßnahmen treffen kann;
b) bei Verkauf „Grenze“ oder „Bestimmungsort“ oder bei Verkauf „Fracht frei bis …“ geht die Gefahr von der Verkäuferin in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem das mit der Ware beladene Transportmittel vom ersten Frachtführer übernommen wird;
c) bei Verkauf „fob“ oder ,,cif" oder ,,c&f“ geht die Gefahr von der Verkäuferin auf den Käufer über, wenn die Ware im vereinbarten Verschiffungshafen die Reling des Schiffes tatsächlich überschritten hat.
Wenn nicht anders vereinbart, gilt die Ware als „ab Werk" verkauft.
Lieferfrist
Mangels abweichender Vereinbarungen beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Im Zeitpunkt des Vorliegens der vom Käufer zu schaffenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen.
c) Einlangen der vom Käufer zu leistenden Anzahlung.
Die Verkäuferin ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
In den Fällen des Art. 8.1 verlängert sich die Lieferfrist angemessen, jedoch steht der Verkäuferin nach ihrer Wahl auch das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung der Verkäuferin verschuldet, so kann die Verkäuferin entweder Erfüllung verlangen, oder unter Setzung einer Frist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten. Wurde die Ware ausgesondert, kann die Verkäuferin die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Die Verkäuferin ist außerdem berechtigt, für alle Aufwendungen, die sie für die Durchführung des Vertrages tätigte und die nicht im Kaufpreis als solche verrechnet sind, Erstattung zu verlangen.
Preis
Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk der Verkäuferin.
Zahlung
Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Wenn nicht gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung der Verkäuferin abweichende Zahlungstermin/-bedingungen vereinbart wurden, ist die Kaufsumme 30 Tage nach erfolgter Lieferung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
Der Käufer ist in keinem Fall berechtigt, die Zahlung wegen behaupteter Gegenforderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund oder Gewährleistungs- oder sonstiger Ansprüche, zurückzuhalten oder aufzurechnen.
Ist der Käufer mit einer vereinbarten Leistung in Verzug, so steht der Verkäuferin das Recht zu,
a) die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufzuschieben,
b) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig zu stellen,
c) so ferne auf Seiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art.8 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 5% gemäß OR Art. 104.
d) unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Verkäuferin gegen den Käufer bleiben die gelieferten Waren Eigentum der Verkäuferin. Das Eigentumsrecht erstreckt sich auch auf Produkte, welche aus den von der Verkäuferin gelieferten Waren hergestellt werden. Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche Maßnahmen zu treffen um das Eigentum der Verkäuferin zu schützen und alles zu unterlassen, was die Rechte der Verkäuferin beeinträchtigen könnte. Von Gefährdungen des Eigentums ist die Verkäuferin unverzüglich zu verständigen.
Gewährleistung und Produkthaftung
Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich zu überprüfen und festgestellte Mängel der Verkäuferin sofort schriftlich bekannt zu geben, widrigenfalls Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen sind. Der Käufer ist insbesondere auch verpflichtet, erforderliche Probenziehungen durchzuführen und die gelieferten Waren auf die vereinbarten Qualitäts- und Quantitätsmerkmale hin zu überprüfen. Mängelrügen sind schriftlich zu erstatten. Außerdem ist der Käufer verpflichtet, der Verkäuferin die zur Feststellung der Mängel erforderlichen Unterlagen, Muster etc. zu übersenden. Für den Fall der gerechtfertigten Mängelrüge ist die Verkäuferin wahlweise berechtigt, anstatt des Rücktritts vom Vertrag durch den Käufer diesem im Austausch der mangelhaften Ware eine gleichartige oder vergleichbare Ware innerhalb der üblichen Lieferzeit zu liefern. Die Verkäuferin haftet nicht für Schäden, welche aus der Mangelhaftigkeit der gelieferten Waren resultieren. Die Haftung für Mängelfolgeschäden jeder Art ist ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, dass das Schadensereignis auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens der Verkäuferin zurückzuführen ist. Mängelrügen werden nur innerhalb 60 Tagen nach erfolgter Lieferung akzeptiert. (Die Qualität des Materials kann nicht länger gewährleistet werden)
Entlastungsgründe
Folgende Umstände gelten als Entlastungsgründe, falls sie nach Abschluss des Vertrages eintreten und seiner Erfüllung im Wege stehen: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände, wie zum Beispiel Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme. Embargo, Verbot der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, produktionsbedingte Änderungen, Einschränkungen des Energieverbrauches. Die Folgen dieser Umstände hinsichtlich der Parteienverpflichtungen sind in Artikel 4 bestimmt.
Gerichtsstand, Erfüllungsort
Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar aus dem Vertrag oder über den Vertrag ergebenden Streitigkeiten ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes ist das Gericht in CH-9542 Münchwilen.
Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren.
Sollten einzelne Punkte dieser Lieferbedingungen gegen zwingendes Recht verstoßen, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen zur Gänze aufrecht.
Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz der Verkäuferin, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich schweizerisches Recht Anwendung.